Haftpflicht oder Kaskofall?
Haftpflichtfall
Unter einen Haftpflichtfall versteht man, wenn der Unfallgegner ganz oder teilweise an den Unfall Schuld ist. In diesen Fall, ist der Unfallverursacher gegenüber den Unfallgegner zum Schadensersatz nach dem BGB § 249 (Bürgerlichen Gesetzbuch) verpflichtet. Im BGB ist exakt geregelt, dass der Geschädigte so zu stellen, als wäre der Schaden nie eingetreten.
Für jedes in Deutschland amtlich zugelassenes Fahrzeug, ist es in der Regel Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche im Schadensfall die anfallenden Schadenersatzansprüche übernehmen. Die Erstattung der anfallenden Schadenersatzansprüche erfolgt in Deutschland ausschließlich durch einen Geldbetrag. Bekommt man vom Schädiger ein anderes Angebot, braucht man sich nicht auf das Angebot einzulassen. Zur Ermittlung der anfallenden Schadenhöhe, hat man im Haftpflichtfall das Recht, einen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen. Oftmals macht die gegnerische Versicherung das Angebot, einen eigenen Sachverständigen zu stellen, worauf man sich nicht einzulassen sollte. Man sollte sich darüber bewusst sein, wenn man einen Sachverständigen von der gegnerischen Versicherung in Anspruch nimmt, ermittelt derjenige die Schadenshöhe, der auch für den entstandenen Schaden zu zahlen hat. Ob das so gut ist?
Da der Geschädigte seinen Schaden beweisen muss, ist es ratsam, einen freien, unabhängigen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen. Der freie Sachverständige ermittelt die Schadenhöhe des Fahrzeuges und erstellt ein Haftpflichtschadengutachten, auf dem man sich dann berufen kann. Natürlich stellt man sich auch die Frage über die anfallenden Kosten eines Gutachtens. Die Erstellung eines Gutachtens fällt unter den sogenannten Beweissicherungskosten, die von der gegnerischen Versicherung übernommen wird, daher zahlt man bei einem freien Sachverständiger keinen Cent, sondern unterschreiben eine sogenannte „Abtretungserklärung". Damit ist der Sachverständige berechtigt, direkt mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen. Aber Vorsicht, liegt die Schadenshöhe für einen Laien ersichtlich unter 750 € (Bagatellschaden), ist die Versicherung nicht verpflichtet, ein Gutachten zu erstatten. In diesen Fall reicht ein Kostenvoranschlag von einem Sachverständiger ihres Vertrauen oder einer Reparaturwerkstatt zur Schadensregulierung vollkommen aus.
Kaskofall
Bei den Kaskoversicherungen wird unterschieden zwischen Voll- und Teilkasko. Im Gegensatz zur Schadenersatzverpflichtung im Haftpflichtfall wird der Kaskofall nicht durch den BGB geregelt, sondern es handelt sich hierbei um eine "vertragliche Vereinbarung mit der Versicherung". Im Schadensfall meldet man den Schaden der Versicherung. Die Versicherung ist laut Versicherungsvertrag dazu verpflichtet, ein Angebot der Erstattungssumme zu unterbreiten. Aus dieser Verpflichtung heraus, ist die regulierende Versicherung „Weisungsberechtigt". Das bedeutet, die Versicherung hat das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen und übernimmt die Kosten des Gutachtens. In den meisten Fällen ist der Fall mit der Erstattung der ermittelten Kosten erledigt. Zur Reparatur des Fahrzeuges wird der Geldbetrag aber in der Regel nicht ausreichend sein, weil die so genannten Abzüge "Neu für Alt" und die eventuelle Selbstbeteiligung berücksichtigt werden.
Aber welche Möglichkeiten bleiben , wenn man mit dem abgegebenen Angebot nicht zufrieden ist?
In diesen Fällen kommt das so genannte "Sachverständigenverfahren" in Frage, dieses Verfahren ist bereits bei Vertragsabschluss mit der Versicherung in den Vertragsklauseln geregelt.
Voll- oder Teilkasko, welche ist die Richtige?
Vollkasko:
Diese Fragen stellen sich die meisten Versicherungsnehmer, wenn das Fahrzeug ein Alter von 3 - 4 Jahren erreicht hat, dabei ist aus Sachverständigensicht die Frage leicht zu beantworten. Wenn ein unfallbedingter Verlust oder eine Beschädigung des Fahrzeuges von Dritten den Versicherungsnehmer in eine finanzielle Notsituation bringt, ist es ratsam die Vollkaskoversicherung beizubehalten. Viele Fahrzeuge haben in dem Alter noch einen erheblichen Wert. Erst wenn der Wert des Fahrzeuges so gering ist, dass der Verlust finanziell nichts mehr ausmacht, sollte man auf die Vollkaskoversicherung verzichten. Aber Vorsicht! Vollkasko ist nicht Vollkasko. Die Versicherer haben in ihren Verträgen verschiedene Vertragsklauseln, das bedeutet, dass im Schadensfall es zu Unterschieden in der Schadenregulierung kommen kann. In der Regel kommt eine Vollkaskoversicherung für nicht grob fahrlässige oder vorsätzlich selbstverursachten Unfälle, sowie für Beschädigung des eigenen Fahrzeugs durch unbekannte Dritte auf.
Teilkasko:
In den Umfang der Teilkaskoversicherung sind in der Regel folgende Schäden durch den Versicherer abgedeckt:
- Brand - und Explosionsschäden Senkschäden / Implosion sind in der Regel nicht abgedeckt.
- Schäden durch Diebstahl / Totalentwendung Unterschlagung ist nicht abgedeckt.
- Sturm - und Hagelschäden Bei Sturmschäden meist erst ab Windstärke 8.
- Blitzschlag- und Überschwemmungsschäden
- Schäden durch Huftiere / Marderbisse
- Haarwildschäden Nur Schäden die durch Tiere, die im Bundesjagdgesetz aufgeführt sind, sind mit der Teilkaskoversicherung abgedeckt. Treten Schäden durch einen Vogel auf, sind diese Schäden nicht durch die Teilkaskoversicherung gedeckt. Außerdem muss das Fahrzeug sich im beweglichen Zustand befunden haben, das bedeutet, läuft ein Reh gegen Ihr stehendes Fahrzeug, kommt die Teilkaskoversicherung für den Schaden nicht auf. Einige Versicherungen haben neuerdings statt Haarwildschäden, Schäden durch Wirbeltiere versichert.
- Kurzschluss der Verkabelung Stromverbraucher (zb. Starter) sind von der Schadensregulierung ausgeschlossen.
- Glasbruch Zu der Verglasung zählen auch die Scheinwerfergläser und Spiegelgläser, aber Verkratzungen der Glasscheiben sind nicht versichert.
Auch bei der Teilkaskoversicherung wird im Schadensfall eine eventuelle Selbstbeteiligung bei der Schadensregulierung berücksichtigt.
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