Tipps und Hinweise

Machen Sie bei der Auswahl des Kfz-Sachverständigen keinen Fehler. Beachten Sie einige Tipps und Hinweise, bevor Ihnen Nachteile entstehen. Bei uns sind Sie richtig. Ihr geprüfter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger in Raum Dortmund und Umgebung.

Der Sachverständige ist eine natürliche Person, die über einem hohen Sachverstand auf einem bestimmten Fachgebiet verfügt. Er kann Zielsetzungen formulieren, Probleme analysieren und Maßnahmen für die Bewältigung vorschlagen. Zwischen den Bezeichnungen "Kfz-Sachverständiger" und "Kfz-Gutachter" besteht grundsätzlich kein Unterschied.

  • Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall
  • Gutachtenerstellung
  • Fahrzeugbewertungen (Wertgutachten über Fahrzeuge)
  • Beweissicherung
  • Unfallrekonstruktion

Haftpflichtfall: Bei einem unverschuldeten Unfall trägt laut Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) grundsätzlich der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung die anfallenden Kosten für den Kfz-Sachverständigen. Vorsicht! Bei einer Schadenhöhe die sich für den Laien ersichtlich unter 750 € (Bagatellschäden) befindet, ist die Versicherung nicht verpflichtet, die Kosten eines Gutachtens zu erstatten. In solchen Fällen reicht ein Kostenvoranschlag von Ihrem Kfz-Sachverständigen oder einer Reparaturwerkstatt Ihres Vertrauens vollkommen zur Schadensregulierung bei der Versicherung aus.

Kaskofall: Im Kaskofall ist die Versicherung „weisungsberechtigt", das bedeutet, die Versicherung ist berechtigt, ihren eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten der Erstellung des Gutachtens trägt in der Regel die Versicherung. Sind Sie mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, hat der Versicherte die Möglichkeit, ein so genanntes „Sachverständigenverfahren" einzuleiten. Bei diesen Verfahren beauftragt jede Partei einen Sachverständigen Ihres Vertrauens. Aber Achtung: Eine Gesetzesänderung in Form einer Erweitung des Katalogs der "Klauselverbote" in § 309 BGB um eine Nummer 14 führt dazu, dass das damals notwendige Sachverständigenverfahren nicht mehr zwingend, sondern lediglich freiwillig durchgeführt werden kann.

Die Kosten für das Sachverständigenverfahren trägt zunächst jede Partei selbst und die Übernahme der Kosten wird bei Beendigung des Verfahrens durch den Obmann festgelegt.

Wertgutachten: Die Kosten trägt der Auftraggeber.

Seriöse Kfz-Sachverständige erkennt man daran, dass der Kfz-Sachverständige ein Kfz-Meister, staatlich geprüfter Kfz-Techniker oder Ingenieur ist und zudem noch eine Ausbildung zum geprüften Kfz-Sachverständigen absolvierte.

Oftmals macht die gegnerische Versicherung das Angebot einen versicherungseigenen Sachverständigen zu stellen. Auf dieses Angebot brauchen Sie sich nicht einzulassen. Sie sollten sich darüber bewusst sein, dass wenn Sie einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung in Anspruch nehmen, derjenige die Schadenshöhe ermittelt, welcher auch für den entstandenen Schaden aufkommt. Ob das so gut ist? Da der Geschädigte seinen Schaden beweisen muss, ist es ratsam einen "unabhängigen, freien Kfz-Sachverständigen (Kfz-Gutachter)" Ihres Vertrauens zu beauftragen, damit auch die Wertminderung ihres Fahrzeuges unparteiisch richtig ermittelt wird.

Der Geschädigte, der nur einen einfachen Kostenvoranschlag einer Reparaturfirma einholt, kann damit schlechte Erfahrung machen. Der Kostenvoranschlag hat keine beweissichernde Funktion. Weiterhin wird die Höhe einer möglichen Wertminderung niemals berücksichtigt.

Fachbegriffe kurz erklärt

Eine kurze Erklärung zum besseren Verständnis der Fachbegriffe im Gutachten.

Als einen Unfall bezeichnet man, ein plötzlich mit mechanischer Gewalt von außen her einwirkendes Ereignis.

Unter Bagatellschäden versteht man Fahrzeugschäden bis zu einer Höhe von ca.750,00 €. Ist für einen Laien ersichtlich, dass der Fahrzeugschaden unterhalb dieser Grenze liegt, reicht ein Kostenvoranschlag Ihres Kfz-Sachverständigen zur Schadensregulierung vollkommen aus. Diese Kosten werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung erstattet.

Unter einer fiktiven Abrechnung versteht man, die Erstattung der Schadensersatzansprüche durch den Versicherer ohne Vorlage einer Reparaturrechnung. Dabei wird die enthaltene Mehrwertsteuer nicht erstattet.

Konkrete Abrechnung bedeutet, dass der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren lässt. Er erhält die Reparaturkosten in voller Höhe erstattet. Eine Weiternutzung des Fahrzeuges bleibt dabei unberücksichtigt.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der für ein vergleichbares Fahrzeug (Art und Güte) am Tag des Schadens unter Berücksichtigung sämtlicher wertbeeinflussenden Faktoren und der örtlichen Marktlage an einen seriösen Händler zu zahlen wäre.

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Objektes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände die den Preis beeinflussen zu berücksichtigen, ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse sind außer Betracht zu lassen. Der Verkehrswert entspricht den gemeinen Wert §9 Abs.2 BewG (Bewertungsgesetz).

Der Neuwert umfasst die Kosten, welche für das Objekt am Bewertungsstichtag im neuen und untadeligen Zustand zu beschaffen wäre.

Der Restwert ist der anzurechnende Wert auf das total beschädigte Fahrzeug. Die Versicherer zahlen im Schadensfall bei fiktiver Abrechnung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (netto) und Restwert als Geldbetrag aus. Das bedeutet, je höher der Restwert, desto niedriger ist der von der Versicherung zu zahlende Geldbetrag. Auf die Höhe des Restwertes hat der Sachverständige keinen Einfluss, da verschiedene Angebote von örtlichen Restwertkäufern für das beschädigte Fahrzeug eingeholt werden.

Altschäden sind alle unreparierten Schäden am Fahrzeug. Unter Vorschäden versteht man instand gesetzte Fahrzeugschäden. Alt und Vorschäden nehmen in der Regel im Gutachten Einfluss beim Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung, Wertverbesserung und in der Kalkulation. Einige Kfz-Gutachter benutzen für Altschäden den Begriff "unreparierte Vorschäden" und für Vorschäden "reparierte Vorschäden".

Eine Wertminderung wird im Regelfall meist im Haftpflichtfall erstattet. Bei Personenkraftwagen wird eine Wertminderung bis ca. 72 Monate nach Erstzulassung des Fahrzeuges und eine Gesamtlaufleistung von ungefähr 100.000 km berücksichtigt. Bei Krafträdern ist eine merkantile Wertminderung dann gegeben, wenn der Schaden eine gewisse Erheblichkeit besitzt. Meinungen, welche eine merkantile Wertminderung bei heutigen Krafträdern grundsätzlich ablehnen, sind nicht mehr zutreffend. Bei Nutzfahrzeugen ist aufgrund des schwerpunktmäßig anders gelagerten Kaufverhaltens eine Wertminderung in geringerem Umfang möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes kann auch bei älteren Fahrzeugen eventuell ein Minderwert anfallen, da sich die Laufzeit von Fahrzeugen aufgrund der technischen Entwicklung verlängert hat. Die Höhe der Wertminderung wird vom Sachverständigen ermittelt. Dabei werden zwei Arten von Wertminderung unterschieden:

Die merkantile Wertminderung (kaufmännische Wertminderung) ist das subjektive Empfinden eines potenziellen Käufers eine minderwertige Ware zu erwerben. Ein Fahrzeug mit instand gesetztem Unfallschaden erzielt beim Verkauf in der Regel weniger Erlös als ein gleichwertiges, unfallfreies Fahrzeug.

Die technische Wertminderung kommt zum Tragen, wenn nach sach- und fachgerechte Instandsetzung ein oder mehrere Mängel im Bereich der Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer oder äußeres Aussehen verbleiben. Diese Mängel dürfen aus technischer Sicht nicht mehr zu beseitigen sein. Durch die heutigen umfassenden technischen Möglichkeiten der Instandsetzung kommt diese Art der Wertminderung aber eher selten vor.

Als Kfz-Sachverständiger versteht man unter den Begriff "Vorteilsausgleich" eine mit dem Schadensausgleich zwangsläufig verbundene Besserstellung des Geschädigten. Im Haftpflichtfall ist der Vorteilsausgleich unter den Namen „Wertverbesserung" bekannt, im Kaskofall nennt man den Vorteilsausgleich „Neu für Alt".

Diese Differenzierung der Begriffe macht die Rechtsprechung im Haftpflichtfall teilweise so nicht mit. Einige Richter sprechen von einer Wertverbesserung, wenn das Fahrzeug durch die Instandsetzung des Unfallschadens im Vergleich zum Zustand vor dem Unfall insgesamt an Wert gewinnt. Ein "Neu für Alt" Vorteil hingegen setzt voraus, dass der Geschädigte durch die Erneuerung von Bauteilen in naher Zukunft eine spürbare Investition in das Fahrzeug spart. Denn ohne das Schadenereignis hätten die unfallbedingt erneuerten Bauteile ohnehin in naher Zukunft ersetzt werden müssen.

Ein echt kalkulierter Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten inkl. eventueller Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert. Bei einem echt kalkulierten Totalschaden kann der Wagen noch fahrtüchtig sein.

Wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten inkl. eventueller Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann der Wagen noch fahrtüchtig sein. Diese Art des Totalschadens wird bei fiktiver Abrechnung zur Schadenregulierung bei den Versicherungen angewandt. Die Instandsetzung des Fahrzeuges ist aus technischer und wirtschaftlicher Sicht im vollen Umfang nach Gutachten möglich.

Ein technischer Totalschaden kommt dann zum Tragen, wenn das Fahrzeug nicht mehr im vollen Umfang instand gesetzt werden kann oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn sich das Fahrzeug in Erstbesitz befindet, nicht älter als ein Monat ist, eine Fahrleistung unterhalb 1000 km aufweist und ein erheblicher Eingriff ins Gefüge des Fahrzeuges vorliegt. Bei dieser Totalschadenart ist eine Reparatur zwar möglich, dem Geschädigten aber nicht zuzumuten. Der Geschädigte kann die Kosten für ein neues Fahrzeug verlangen.

Bei der sogenannten 130%-Regel (Integritätsinteresse oder auch Opfergrenze genannt) geht es um den Rahmen für die Reparaturwürdigkeit eines Kraftfahrzeuges. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten inkl. eventueller Wertminderung den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges, liegt normalerweise ein Totalschaden vor. Der Geschädigte soll durch die 130%-Regel die Möglichkeit erhalten, das ihm vertraute Fahrzeug zu behalten, sofern der Schaden einen Betrag von maximal 30% des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreitet. Bei dieser Regel ist es notwendig, das unfallbeschädigte Fahrzeug sach- und fachgerecht überwiegend nach Gutachten instand zusetzen. Die 130% Regel tritt in der Regel bei Haftpflichtschäden in Kraft.

Ein Kostenvoranschlag ist einerseits unverbindlich und es wird nur der Fahrzeugschaden kalkuliert. Ein Gutachten dagegen ist eine rechtsbindende und fachlich begründete Stellungnahme eines Sachkenners.

Wir sind erst zufrieden wenn der Kunde es auch ist!

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Celine B
29.02.2024

Celine B

Ich kann Herr Weigandt nur empfehlen! Habe zwei mal ein Gutachten benötigt und Termine sind schnell verfügbar. Abwicklung super schnell, Beratung top und bei Fragen steht er auch immer zu Verfügung. Würde ihn immer wieder wählen

Lu S.
24.11.2023

Lu S.

Ich kann Herrn Weigandt nur wärmstens empfehlen. Schnelle Begutachtung direkt am nächsten Tag, super schnelle Gutachten Abwicklung und bei Fragen immer zu stelle. Herr Weigandt kümmert sich um seine Kunden indem er direkt Rückmeldung gibt, sobald es neue Erkenntnisse gibt. Bei Herrn Weigandt habe ich mich gut beraten gefühlt, nicht allein gelassen mit quälenden Fragen und brauchte mich um nichts kümmern. Auch die bereitgestellten Anwälte kann ich wärmstens empfehlen. Alles in allem bin ich sehr zufrieden und Danke für die Zusammenarbeit.

Vladimir Lavrentyev
18.07.2023

Vladimir Lavrentyev

Ich habe Herrn Weigandt mit dem Unfallgutachten meins PKWs beauftragt. Sowohl die Begutachtung als auch das Erstellen des Gutachtens wurden sehr zügig erledigt. Die gegnerische Versicherung war mit der Ermittelten Schadenshöhe ohne Einspruch einverstanden. Das Erstellen der Reparaturbestätigung erfolgte ebenfalls wie bereits gewohnt sehr schnell und kompetent. Ich kann Herrn Weigandt weiterempfehlen!

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