Machen Sie bei der Auswahl des Kfz Sachverständigen keinen Fehler. Beachten Sie einige Tipps und Hinweise, bevor Ihnen Nachteile entstehen. Bei uns sind Sie richtig. Ihr geprüfter, unabhängiger Kfz Sachverständiger in Raum Dortmund und Umgebung.
Der Kfz Sachverständige ist eine natürliche Person, die über einem hohen Sachverstand auf einem bestimmten Fachgebiet verfügt. Er kann Zielsetzungen formulieren, Probleme analysieren und Maßnahmen für die Bewältigung vorschlagen. Zwischen den Bezeichnungen "Kfz Sachverständiger" und "Kfz Gutachter" besteht grundsätzlich kein Unterschied.
Ein Kfz Gutachter erstellt eine neutrale und detaillierte Bewertung von Fahrzeugschäden, inklusive Schadensumfang, Reparaturkosten, Wertverlust und Restwert. Das Gutachten dient als Grundlage für Versicherungsansprüche, bietet Rechtssicherheit bei Streitfällen und ist insbesondere bei höheren Schäden oder bestehenden Vorschäden unerlässlich.
Haftpflichtschaden
Im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls übernimmt nach der geltenden BGH-Rechtsprechung in der Regel die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für das Kfz-Gutachten. Dieses professionelle Gutachten ist essenziell für die korrekte Schadensregulierung und die Durchsetzung von Ansprüchen. Wichtig für Fahrzeugeigentümer. Bei Bagatellschäden unter ca. 750 €, die für den Laien klar erkennbar sind, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten durch die Versicherung. In solchen Fällen genügt ein qualifizierter Kostenvoranschlag durch einen Kfz-Sachverständigen oder eine Reparaturwerkstatt.
Kaskoschaden
Im Kaskofall ist die Versicherung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) weisungsberechtigt – das heißt, sie darf einen eigenen Sachverständigen zur Schadenbewertung beauftragen. Die Kosten für dieses Gutachten trägt in der Regel die Versicherung selbst. Sind Sie als Versicherungsnehmer mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Sachverständigenverfahren einzuleiten. Dabei benennt jede Partei – Versicherung und Versicherungsnehmer – einen unabhängigen Sachverständigen. Diese bilden gemeinsam mit einem neutralen Obmann einen Ausschuss, der den Schaden verbindlich bewertet.
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Durch die Erweiterung des § 309 BGB um die Nummer 14 (Klauselverbote) ist ein solches Sachverständigenverfahren nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern nur noch freiwillig. Versicherungsnehmer können ihre Ansprüche also auch direkt gerichtlich geltend machen, ohne zuvor ein Sachverständigenverfahren durchlaufen zu müssen. Die Kosten für ein Sachverständigenverfahren trägt zunächst jede Partei selbst und die Übernahme der Kosten wird bei Beendigung des Verfahrens durch den Obmann festgelegt.
Wertgutachten: Die Kosten trägt der Auftraggeber.
Seriöse Kfz-Sachverständige erkennt man daran, dass der Kfz-Sachverständige ein Kfz-Meister, staatlich geprüfter Kfz-Techniker oder Ingenieur ist und zudem noch eine Ausbildung zum geprüften Kfz-Sachverständigen absolvierte.
Nach einem unverschuldeten Unfall bietet die gegnerische Versicherung häufig an, einen eigenen Sachverständigen zu stellen. Dieses Angebot müssen Sie nicht annehmen. Denn: Der Versicherungsgutachter arbeitet im Auftrag der regulierenden Versicherung – also jener Partei, die den Schaden bezahlen muss. Ein Interessenkonflikt ist dabei nicht auszuschließen.
Da Sie als Geschädigter die Beweispflicht für den entstandenen Schaden tragen, empfiehlt es sich dringend, einen unabhängigen, freien Kfz Gutachter Ihres Vertrauens zu beauftragen. Nur so ist gewährleistet, dass die Schadenshöhe, die Reparaturkosten und insbesondere die Wertminderung Ihres Fahrzeugs objektiv und neutral ermittelt werden.
Rechtlicher Hintergrund
Laut BGH-Urteil dürfen Sie als Geschädigter selbst einen Gutachter wählen – die Kosten dafür sind von der gegnerischen Versicherung zu tragen, sofern der Schaden über der Bagatellgrenze liegt.
Ein einfacher Kostenvoranschlag einer Reparaturfirma mag auf den ersten Blick praktisch erscheinen – doch er birgt Risiken für den Geschädigten.
Keine Beweissicherung: Ein Kostenvoranschlag ist lediglich eine grobe Schätzung der Reparaturkosten. Er enthält keine Fotodokumentation, keine Aussagen zur Schadenursache und keine rechtlich belastbaren Angaben.
Wertminderung bleibt unberücksichtigt: Die mögliche Wertminderung Ihres Fahrzeugs – also der Verlust an Marktwert durch den Unfall – wird in einem Kostenvoranschlag nicht erfasst.
Angreifbar für die gegnerische Versicherung: Ohne ein vollständiges Gutachten kann die Versicherung die Regulierung verweigern oder kürzen, etwa mit dem Argument, der Schaden sei geringer oder es lägen Vorschäden vor.
Fazit
Ein unabhängiges Kfz Gutachten bietet nicht nur eine präzise Schadensermittlung, sondern auch eine beweissichernde Funktion. Es dokumentiert den Schaden umfassend und berücksichtigt alle relevanten Faktoren – inklusive Wertminderung, Nutzungsausfall und Wiederbeschaffungswert.
Eine kurze Erklärung zum besseren Verständnis der Fachbegriffe im Gutachten.
Als einen Unfall bezeichnet man, ein plötzlich mit mechanischer Gewalt von außen her einwirkendes Ereignis.
Unter Bagatellschäden versteht man Fahrzeugschäden bis zu einer Höhe von ca.750,00 €. Ist für einen Laien ersichtlich, dass der Fahrzeugschaden unterhalb dieser Grenze liegt, reicht ein Kostenvoranschlag Ihres Kfz Sachverständigen zur Schadensregulierung vollkommen aus. Diese Kosten werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung erstattet.
Unter einer fiktiven Abrechnung versteht man, die Erstattung der Schadensersatzansprüche durch den Versicherer ohne Vorlage einer Reparaturrechnung. In diesem Fall wird nur die Mehrwertsteuer auf die tatsächlich angefallenden Schadenspositionen erstattet (z.B. Ersatzteile bei einer selbst durchgeführten Reparatur).
Konkrete Abrechnung bedeutet, dass der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren lässt. Er erhält die Reparaturkosten in voller Höhe erstattet. Eine Weiternutzung des Fahrzeuges bleibt dabei unberücksichtigt.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der für ein vergleichbares Fahrzeug (Art und Güte) am Tag des Schadens unter Berücksichtigung sämtlicher wertbeeinflussenden Faktoren und der örtlichen Marktlage an einen seriösen Händler zu zahlen wäre.
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Objektes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände die den Preis beeinflussen zu berücksichtigen, ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse sind außer Betracht zu lassen. Der Verkehrswert entspricht den gemeinen Wert §9 Abs.2 BewG (Bewertungsgesetz).
Der Neuwert umfasst die Kosten, welche für das Objekt am Bewertungsstichtag im neuen und untadeligen Zustand zu beschaffen wäre.
Der Restwert ist der anzurechnende Wert auf das total beschädigte Fahrzeug. Die Versicherer zahlen im Schadensfall bei fiktiver Abrechnung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (netto) und Restwert als Geldbetrag aus. Das bedeutet, je höher der Restwert, desto niedriger ist der von der Versicherung zu zahlende Geldbetrag. Auf die Höhe des Restwertes hat der Sachverständige keinen Einfluss, da verschiedene Angebote von örtlichen Restwertkäufern für das beschädigte Fahrzeug eingeholt werden.
Altschäden sind unreparierte Fahrzeugschäden, Vorschäden hingegen fachgerecht instand gesetzte Schäden. Beide beeinflussen die Bewertung im Kfz Gutachten – etwa beim Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung, Wertverbesserung und in der Kalkulation. Einige Kfz Gutachter benutzen für Altschäden den Begriff "unreparierte Vorschäden" und für Vorschäden "reparierte Vorschäden".
Eine Wertminderung wird im Regelfall meist im Haftpflichtfall erstattet. Bei Personenkraftwagen wird eine Wertminderung bis ca. 72 Monate nach Erstzulassung des Fahrzeuges und eine Gesamtlaufleistung von ungefähr 100.000 km berücksichtigt. Bei Krafträdern ist eine merkantile Wertminderung dann gegeben, wenn der Schaden eine gewisse Erheblichkeit besitzt. Meinungen, welche eine merkantile Wertminderung bei heutigen Krafträdern grundsätzlich ablehnen, sind nicht mehr zutreffend. Bei Nutzfahrzeugen ist aufgrund des schwerpunktmäßig anders gelagerten Kaufverhaltens eine Wertminderung in geringerem Umfang möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes kann auch bei älteren
Fahrzeugen eventuell ein Minderwert anfallen, da sich die Laufzeit von Fahrzeugen
aufgrund der technischen Entwicklung verlängert hat. Die Höhe der Wertminderung wird vom Sachverständigen ermittelt. Dabei werden zwei Arten von Wertminderung unterschieden:
Die merkantile Wertminderung (kaufmännische Wertminderung) ist das subjektive Empfinden eines potenziellen Käufers eine minderwertige Ware zu erwerben. Ein Fahrzeug mit instand gesetztem Unfallschaden erzielt beim Verkauf in der Regel weniger Erlös als ein gleichwertiges, unfallfreies Fahrzeug.
Die technische Wertminderung kommt zum Tragen, wenn nach sach- und fachgerechte Instandsetzung ein oder mehrere Mängel im Bereich der Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer oder äußeres Aussehen verbleiben. Diese Mängel dürfen aus technischer Sicht nicht mehr zu beseitigen sein. Durch die heutigen umfassenden technischen Möglichkeiten der Instandsetzung kommt diese Art der Wertminderung aber eher selten vor.
Als Kfz Sachverständiger versteht man unter den Begriff "Vorteilsausgleich" eine mit dem Schadensausgleich zwangsläufig verbundene Besserstellung des Geschädigten. Im Haftpflichtfall ist der Vorteilsausgleich unter den Namen „Wertverbesserung" bekannt, im Kaskofall nennt man den Vorteilsausgleich „Neu für Alt".
Diese Differenzierung der Begriffe macht die Rechtsprechung im Haftpflichtfall teilweise so nicht mit. Einige Richter sprechen von einer Wertverbesserung, wenn das Fahrzeug durch die Instandsetzung des Unfallschadens im Vergleich zum Zustand vor dem Unfall insgesamt an Wert gewinnt. Ein "Neu für Alt" Vorteil hingegen setzt voraus, dass der Geschädigte durch die Erneuerung von Bauteilen in naher Zukunft eine spürbare Investition in das Fahrzeug spart. Denn ohne das Schadenereignis hätten die unfallbedingt erneuerten Bauteile ohnehin in naher Zukunft ersetzt werden müssen.
Ein echt kalkulierter Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten inkl. eventueller Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert. Bei einem echt kalkulierten Totalschaden kann der Wagen noch fahrtüchtig sein.
Wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten inkl. eventueller Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann der Wagen noch fahrtüchtig sein. Diese Art des Totalschadens wird bei fiktiver Abrechnung zur Schadenregulierung bei den Versicherungen angewandt. Die Instandsetzung des Fahrzeuges ist aus technischer und wirtschaftlicher Sicht im vollen Umfang nach Gutachten möglich.
Ein technischer Totalschaden kommt dann zum Tragen, wenn das Fahrzeug nicht mehr im vollen Umfang instand gesetzt werden kann oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn sich das Fahrzeug in Erstbesitz befindet, nicht älter als ein Monat ist, eine Fahrleistung unterhalb 1000 km aufweist und ein erheblicher Eingriff ins Gefüge des Fahrzeuges vorliegt. Bei dieser Totalschadenart ist eine Reparatur zwar möglich, dem Geschädigten aber nicht zuzumuten. Der Geschädigte kann die Kosten für ein neues Fahrzeug verlangen.
Bei der sogenannten 130%-Regel (Integritätsinteresse oder auch Opfergrenze genannt) geht es um den Rahmen für die Reparaturwürdigkeit eines Kraftfahrzeuges. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten inkl. eventueller Wertminderung den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges, liegt normalerweise ein Totalschaden vor. Der Geschädigte soll durch die 130%-Regel die Möglichkeit erhalten, das ihm vertraute Fahrzeug zu behalten, sofern der Schaden einen Betrag von maximal 30% des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreitet. Bei dieser Regel ist es notwendig, das unfallbeschädigte Fahrzeug sach- und fachgerecht überwiegend nach Gutachten instand zusetzen. Die 130% Regel tritt in der Regel bei Haftpflichtschäden in Kraft.
Ein Kostenvoranschlag ist einerseits unverbindlich und es wird nur der Fahrzeugschaden kalkuliert. Ein Gutachten dagegen ist eine rechtsbindende und fachlich begründete Stellungnahme eines Sachkenners.
Reiner Rathgeber
Schnelle Kontaktaufnahme nach dem Telefongespräch.Das Gutachten wurde vorbildlich erklärt und besprochen.Auch nach der Vertretung meinerseits, durch eine Anwältin gegen die KFZ Versicherung ,war Herr Weigandt immer zu erreichen. Ich würde mich bei einem erneuten Schaden(was hoffentlich nicht mehr eintritt) wieder bei Herr Weigandt melden.
Simon Frodl
Ich hab eine super Beratung über meinen Sachverhalt erhalten, obwohl ich kein potentielles Kundenanliegen hatte! Was Herr Weigandt an Fachkunde teilt ist wirklich nicht selbstverständlich! Ich kann jedem empfehlen bei einem Schaden dieses Büro zu kontaktieren.
Jogi Olbrich
Ich konnte schnell mit Herrn Weigandt einen Termin vereinbaren. Er ist sehr freundlich, so dass ich sofort Vertrauen hatte und er erklärte mir die Sachlage kompetent, aber auch sehr verständlich. Der Kostenvoranschlag kam dann sehr schnell auf meinen Wunsch per E-Mail. Ich brauchte mich um nichts weiter kümmern. Kann ich nur vollstens weiterempfehlen.